FILIGRAN Trägersysteme GmbH & Co. KG
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Vertrieb und Produktberatung

Elke Jaenisch, Dipl.-Ing. (TH)
Technische Beratung und Vertrieb (Süd Ost)
FON: +49 (0)163 559 2257
Moreno Schlüter, Dipl.-Ing. (FH)
Technische Beratung und Vertrieb (Nord West)
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Christoph Sorge, Dipl.-Ing. (FH)
Technische Beratung und Vertrieb (Süd West - Mitte - Nord Ost)
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Filigran Trägersysteme GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung der AGB
(1) Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des Verkäufers mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(2) Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Versendung des Angebots durch den Käufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware erfolgen.
§ 3 Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Käufers an die von ihm angegebene Empfangsstelle. Der Käufer benennt eine Empfangsstelle, die mit schweren Langfahrzeugen auf gut befahrbaren Wegen erreicht werden kann. Das Abladen der Ware erfolgt durch den Käufer und auf dessen Gefahr. Der Liefertermin wird dem Käufer rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vor der Lieferung mitgeteilt. Kann das Lieferfahrzeug nicht unmittelbar nach der Anlieferung entladen werden, gehen die daraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
§ 4 Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Bestellung des Käufers beim Verkäufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versand-bereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die vom Willen des Verkäufers unabhängig sind (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien). Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
§ 5 Zahlung
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
§ 6 Zahlungsverzug des Käufers
(1) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicher-heitsleistung zu verlangen.
(2) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechts. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt worden sind.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des Verkäufers verlässt. Dies gilt auch, wenn Anlieferung vereinbart wurde.
(2) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.
(2) Wird die gelieferte Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon heute den ihm hieraus zustehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware ab.
(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon heute entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware bzw. des Miteigentumsanteils des Verkäufers (§ 8 Abs.2) zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
(4) Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
(6) Der Käufer darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich – frist- und formgerechte Mängelrüge vorausgesetzt – nach Wahl des Verkäufers zunächst auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu.
(2) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
(3) Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
(5) Als vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.
(6) Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungs-gemäßen Montage entgegensteht.
(7) Der Käufer erhält durch den Verkäufer keine Garantien im Rechtssinn. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflicht-verletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die beim Ver- oder Entladen der Ware durch den Käufer entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
(4) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorwerfbar ist.
§ 11 Verlade- / Entladehinweise
(1) Ver- und Entladung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers.
(2) Walzdrahtschlaufen und Triangelösen dürfen nicht als Anschlagmittel benutzt werden.
(3) Die Verladehilfen / Hebebänder dürfen ausschließlich mit einer Traverse angehoben werden.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Liefergeschäft folgende Verbindlichkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung des Verkäufers. Bei allen sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Ort der Hauptniederlassung, wenn der Käufer ein Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
Stand: Februar 2019